Für Social-Media, Online-Shop, Website und mehr
Verfasst von Marcel Milewski
Zuletzt aktualisiert am: 25.07.2025
Ein Impressum dient der transparenten Anbieterkennzeichnung im Internet. Es macht klar, wer hinter einem Online-Angebot steht und ermöglicht rechtliche Nachverfolgbarkeit, etwa bei Datenschutzverstößen, Urheberrechtsfragen oder geschäftlichen Anfragen. Die Impressumspflicht soll verhindern, dass sich Website-Betreiber anonym im Netz bewegen, obwohl sie geschäftsmäßige oder redaktionelle Inhalte bereitstellen.
In Deutschland ist das Impressum seit vielen Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Ursprünglich war dies im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Am 14. Mai 2024 wurde das TMG durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die Impressumspflicht ist nun in § 5 DDG verankert und gilt weiterhin unverändert für alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste. Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist die Umsetzung des EU-Digital Services Act, der einheitliche Regeln für Online-Dienste in der EU schaffen soll.
Deutschland zählt international zu den wenigen Ländern mit einer expliziten Impressumspflicht. Auch in Österreich (E-Commerce-Gesetz) und der Schweiz (UWG) existieren vergleichbare gesetzliche Vorgaben. In vielen anderen Ländern ist zwar kein „Impressum“ im engeren Sinne vorgeschrieben, doch oft gelten ähnliche Informationspflichten über Anbieterkennzeichnung – etwa unter Begriffen wie „Legal Notice“, „Imprint“ oder „Publisher Information“. Innerhalb der EU greift zudem das Herkunftslandprinzip: Deutsche Website-Betreiber müssen auch bei Ausrichtung auf ausländische Märkte den deutschen Vorgaben nachkommen.
Die Impressumspflicht gilt nicht pauschal für jede Website, sondern richtet sich danach, ob ein Internetauftritt geschäftsmäßig betrieben wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn eine Seite regelmäßig öffentlich zugänglich ist und nicht ausschließlich dem privaten Gebrauch dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Zur Impressumspflicht zählen somit nicht nur klassische Unternehmen oder Onlineshops, sondern auch Freiberufler, Selbstständige, Vereine und Betreiber von Blogs oder Social-Media-Profilen, sofern sie etwa Werbung einbinden, Affiliate-Links nutzen oder Dienstleistungen präsentieren. Auch wenn kein Produkt direkt verkauft wird, kann bereits die Darstellung einer Tätigkeit oder die Kundenakquise ausreichen, um als geschäftsmäßig zu gelten.
Wer hingegen ausschließlich private Inhalte veröffentlicht, die keinem kommerziellen Zweck dienen – etwa ein nicht-öffentliches digitales Tagebuch ohne Werbung oder Produktdarstellung – unterliegt in der Regel keiner Impressumspflicht.
Rechtsgrundlage ist § 5 DDG, wobei zusätzlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte besondere Anforderungen nach § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) gelten. Die Abgrenzung zwischen privat und geschäftlich ist nicht immer eindeutig. Wer unsicher ist, ob ein Impressum erforderlich ist, sollte sich im Zweifel für die sichere Variante entscheiden, da Verstöße abmahnfähig sind und Bußgelder nach sich ziehen können.
Die konkrete Ausgestaltung des Impressums hängt zudem von der Rechtsform, der Art des Angebots und dem Zielpublikum ab. Betreiber mehrsprachiger Seiten sollten beachten, dass auch bei internationaler Ausrichtung weiterhin die deutschen Vorgaben gelten, sofern der Website-Betreiber seinen Sitz in Deutschland hat.
Ein rechtssicheres Impressum muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, die klar und dauerhaft auf der Website verfügbar sind. Welche Angaben erforderlich sind, regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG).
Zwingend notwendig sind:
Berufsspezifische Angaben, etwa zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Kammer oder gesetzlichen Berufsbezeichnung, sofern es sich um reglementierte Berufe handelt (z. B. Anwälte, Makler, Steuerberater).
vgl. §5 DDG: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
Diese Angaben müssen leicht zugänglich, klar strukturiert und vollständig sein – sonst drohen Abmahnungen oder Bußgelder. Besonders bei automatisierten Impressumsgeneratoren sollte darauf geachtet werden, dass alle erforderlichen Informationen korrekt hinterlegt sind.
Grundsätzlich muss im Impressum der vollständige bürgerliche Name des Verantwortlichen angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Person unter einem Künstlernamen, Pseudonym oder Unternehmensnamen auftritt. Ein reiner Künstlername genügt nicht, da das Impressum der eindeutigen Identifikation und Rechtsverfolgung dient.
Allerdings ist es zulässig, den Künstlernamen zusätzlich zum bürgerlichen Namen zu nennen, sofern dieser im Rechtsverkehr gebräuchlich ist. In diesem Fall sollte die Angabe im Impressum wie folgt aussehen:
Max Mustermann (bekannt als DJ Soundwave)
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Künstlername offiziell im Personalausweis eingetragen ist (§ 5 Abs. 1 DDG i. V. m. § 12 BGB). Dann darf dieser anstelle des bürgerlichen Namens verwendet werden. Trotzdem wird empfohlen, zur Rechtssicherheit den bürgerlichen Namen zusätzlich anzugeben.
Für Unternehmen oder eingetragene Vereine gilt: Der eingetragene Name im Handels- oder Vereinsregister ist verpflichtend anzugeben, selbst wenn das Geschäft primär unter einer Marken- oder Künstlerbezeichnung geführt wird.
Ein Postfach reicht für ein Impressum in Deutschland nicht aus. Das Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG) schreibt vor, dass die im Impressum genannte Anschrift ladungsfähig sein muss. Das bedeutet: Unter dieser Adresse muss der Websitebetreiber tatsächlich erreichbar sein und dort müssen gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können.
Eine ladungsfähige Anschrift umfasst daher:
keine reine E-Mail- oder Telefonnummer als Ersatz
Der Hintergrund: Behörden, Gerichte, Geschäftspartner oder Verbraucher müssen den Anbieter schriftlich und förmlich erreichen können. Ein Postfach erfüllt diese Anforderung nicht, weil dort keine persönliche Zustellung erfolgen kann.
Wer seine private Wohnadresse nicht im Impressum veröffentlichen möchte, kann eine ladungsfähige Geschäftsadresse mieten, etwa bei einem Business Center oder Impressumsservice. Wichtig ist, dass diese Adresse vertraglich so geregelt ist, dass Postzustellungen im Namen des Websitebetreibers entgegengenommen werden.
Sie arbeiten von zu Hause oder besitzen noch keine eigene Geschäftsadresse? – Ihre Privatadresse wollen Sie nicht für alle im Impressum veröffentlichen?
Dann erhalten Sie hier die Lösung: Geschäftsadresse ab 4,99 € – Ladungsfähige Adresse mit Postweiterleitung und Telefonservice: www.impressum-privatschutz.de
Das Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG) verlangt, dass im Impressum mindestens zwei schnelle und direkte Kontaktmöglichkeiten angegeben werden. In der Praxis haben sich E-Mail-Adresse und Telefonnummer als gängigste und von Gerichten akzeptierte Kombination etabliert.
Eine Telefonnummer ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, aber zahlreiche Urteile – unter anderem des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – haben klargestellt, dass ein Anbieter nicht ausschließlich auf ein Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse verweisen darf, wenn dadurch eine zeitnahe Kommunikation nicht sichergestellt ist.
Das bedeutet:
Faxnummern sind nicht verpflichtend, können aber als zusätzliche Kontaktmöglichkeit angegeben werden.
Wer keine private Telefonnummer veröffentlichen möchte, kann auf virtuelle Telefonnummern oder einen Telefonservice zurückgreifen. Wichtig ist, dass Anrufe tatsächlich entgegengenommen oder zügig beantwortet werden.
Hier erhalten Sie Ihren eigenes Telefonsekretariat, sodass Sie für alle Ihre Anrufer erreichbar sind, auch wenn Sie gerade nicht ans Telefon gehen können: https://www.starbuero.de/welcome?afid=O247_Kd11616
Im Impressum darf nicht die persönliche Steuernummer angegeben werden, da diese ausschließlich dem Finanzamt dient und nicht öffentlich veröffentlicht werden sollte. Stattdessen ist – falls vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) anzugeben.
Wichtige Hinweise:
Die USt-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben und dient vor allem bei innergemeinschaftlichen Geschäften innerhalb der EU als eindeutige Unternehmenskennung.
Für Unternehmen ohne USt-IdNr. genügt es, diesen Punkt im Impressum wegzulassen. Wer dennoch eine öffentliche Kennung angeben möchte, kann – sofern vorhanden – eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nutzen.
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und der Rechtsprechung.
Praktische Umsetzung:
Auch bei mobilen Versionen muss der Zugriff problemlos möglich sein, z. B. über ein Hamburger-Menü oder den Footer.
Für Social-Media-Profile gilt ebenfalls eine Impressumspflicht, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden. Hier kann das Impressum entweder über ein spezielles Impressumsfeld (sofern die Plattform dies anbietet) oder über einen deutlich sichtbaren Link zur Impressumsseite der eigenen Website bereitgestellt werden.
Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann in Deutschland teure Folgen haben. Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Darüber hinaus gilt ein unvollständiges oder falsches Impressum als wettbewerbswidrig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies kann Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine zur Folge haben.
Abmahnungen enthalten in der Regel:
Auch ausländische Unternehmen, die sich an den deutschen Markt richten, müssen ein Impressum nach deutschen Vorgaben bereitstellen.
Um Risiken zu vermeiden, sollte das Impressum regelmäßig überprüft und bei Änderungen (z. B. neuer Unternehmenssitz, Wechsel der Rechtsform, neue USt-ID) sofort aktualisiert werden.
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